TOP-Lokalversorger Strom 2025

Die WEP ist TOP-Lokalversorger 2025 in Hückelhoven.

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Soforthilfe

Informationen von Ihrer WEP

Die aktuelle Energiepreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden.

Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden:

Gas

Entlastung von Erdgas-Kunden im Dezember 2022

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Überweisung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. (WICHTIGER HINWEIS: Ausgenommen sind bestehende monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen, diese müssen in jedem Fall an uns gezahlt werden.) In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Warum übernimmt der Staat die Abschlagszahlung im Dezember?

Wie funktioniert die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlung durch den Staat?

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?

Muss ich als Haushaltkunde auf meinen Energieversorger zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?

Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember? Kann ich also die Heizung hochdrehen?

Zahlt der Staat meinen Dezember-Abschlag für Gas?

Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?

Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge einen Dauerauftrag bei meiner Bank eingerichtet habe?

Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?

Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Abschlag überweise/bar bezahle.

Ich erhalte meine Nebenkostenabrechnung erst im kommenden Jahr. Muss ich im Dezember weniger an meinen Vermieter zahlen?

Ist die neue Gasspeicherumlage bereits bei der Soforthilfe berücksichtigt?

Ist die Mehrwertsteuersenkung für Gas in der Soforthilfe berücksichtigt?

Wärme

Entlastung von Fernwärme-Kunden im Dezember 2022

Die Bundesregierung hat mit dem am 19.11.2022 in Kraft getretenem Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG) eine gezielte Entlastung von den gestiegenen Energie- und Wärmepreisen insbesondere für Kunden kleiner 1,5 Gigawattstunden Wärmeverbrauch p.a. auf den Weg gebracht.

Der konkrete, von uns zu verrechnende Entlastungsbetrag ermittelt sich aus der Abschlagssumme für September, die der Kunde im aktuellen Abrechnungszeitraum 2022 zu zahlen hatte, zuzüglich 20 %.

Wärmekunden, die erst seit kurzem in die Versorgung gegangen sind (Stand: 01.12.2022) und bei denen noch kein Abschlag für September 2022 gezahlt wurde, erhalten den von uns auf gemittelten Hochrechnungswerte von vergleichbaren Objekten beruhenden Abschlag.

Als unsere Kundinnen und Kunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Überweisung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. (WICHTIGER HINWEIS: Ausgenommen sind bestehende monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen, diese müssen in jedem Fall an uns gezahlt werden.)

Sollten Sie versehentlich doch den Dezemberabschlag bezahlen, brauchen Sie sich keine Sorgen machen und nichts weiter tun: In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der berechnete Entlastungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren!

Der endgültige Entlastungsanspruch ist spätestens mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, zu verrechnen. Dabei ist der Entlastungsbetrag in der Rechnung gesondert auszuweisen. Bei Kunden, die durch die Soforthilfe bereits eine Erstattung erhalten haben, ist diese (vorläufige) Entlastung mit dem endgültigen Erstattungsbetrag in der Verbrauchsabrechnung zu verrechnen.

Bitte beachten Sie, dass Mieter, die keinen direkten Vertrag mit einem Fernwärmeversorger haben, sondern im Rahmen der Nebenkosten an die Vermieter zahlen, bekommen die Entlastung im Rahmen der Heizkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung mit einem gesonderten Ausweis. Vermieter bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen die Mieter bzw. einzelnen Eigentümer über die Höhe der Entlastung informieren. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit Ihrem Vermieter in Verbindung.

Genauso wichtig ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Damit wir die Auszahlung der Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz (EWSG) verpflichtet, Daten unserer Kunden an eine einen Beauftragten (PwC) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz weiterzugeben. Folgende Kundendaten müssen wir weitergeben:

  • E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
  • Postanschrift
  • Abschlagszahlung für September bzw. die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Warum übernimmt der Staat die Abschlagszahlung im Dezember?

Wie funktioniert die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlung durch den Staat?

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?

Muss ich als Haushaltkunde auf meinen Energieversorger zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?

Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?

Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge einen Dauerauftrag bei meiner Bank eingerichtet habe?

Was passiert, wenn ich den Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?

Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Abschlag überweise/bar bezahle.

Welche Regelungen gelten für Mieter?