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TOP-Lokalversorger Wärme 2024

Die WEP ist TOP-Lokalversorger 2024 in Hückelhoven.

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Preisbremsen

Informationen zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen

Zur Entlastung der Endverbraucher hat die Bundesregierung Ende 2022 die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Diese gelten im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023. Der Anwendungsbereich kann vom Gesetzgeber bis zum 30.04.2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Entlastungsbeträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt werden.

Die WEP wird alle von den Preisbremsen betroffenen Strom-, Gas- und Fernwärmkunden bis zum 28.02.2023 schriftlich informieren.

Hier finden Sie weitere Informationen sowie Rechenbeispiele:

Für Stromkunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh

80 % vom prognostizierten Jahresverbrauch werden bei einem Preis von 40 Cent / kWh brutto „gedeckelt“. Beispiel:

Der Kunde hat einen Preis von 43 Cent / kWh brutto und einen prognostizierten Jahresverbrauch von 5.000 kWh. Die Preisdifferenz in Höhe von 3 Cent brutto wird mit 4.000 (80 % von 5.000 kWh) multipliziert.

3 x 4.000 / 100 = 120

Der Kunde zahlt in 2023 weiterhin 43 Cent für jede verbrauchte kWh. Im Gegenzug werden in der Rechnung 120 € als Entlastungsbetrag abgezogen.

Da der kWh-Preis wie oben erwähnt bei 43 Cent liegt, lohnt es sich für den Kunden in jedem Fall Strom zu sparen. Dies gilt sogar, wenn weniger als 80 % verbraucht werden, da trotzdem der einmal festgelegte Entlastungsbetrag (im Beispiel 120 €) abgezogen wird.

Bis Ende Februar bekommt der Kunde ein Anschreiben von uns, in dem die Preisdifferenz, der prognostizierte Jahresverbrauch sowie die jährliche Entlastung mitgeteilt werden. Außerdem senken wir den monatlichen Abschlag rückwirkend zum 01.01.2023 um den für den Kunden gültigen Entlastungsbetrag, was ebenfalls im Anschreiben kommuniziert wird.

Gemäß dem Strompreisbremsegesetz sind wir als Lieferant verpflichtet, als prognostizierten Jahresverbrauch die Menge zu berücksichtigen, die uns der zuständige Netzbetreiber mitgeteilt hat.

Für Stromkunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh

70 % vom prognostizierten Jahresverbrauch werden bei einem Energiepreis von 13 Cent / kWh netto (15,47 Cent / kWh brutto) „gedeckelt“. Der Energiepreis von 13 Cent netto beinhaltet Beschaffungskosten, Marge und eventuelle Risikoaufschläge des Lieferanten. Nicht enthalten sind Netzentgelte, Konzessionsabgabe, Kosten für Messstellenbetrieb sowie Steuern und Umlagen. Beispiel:

Der Kunde hat einen Energiepreis von 20,47 Cent / kWh brutto und einen prognostizierten Jahresverbrauch von 40.000 kWh. Die Preisdifferenz zu 15,47 Cent brutto in Höhe von 5 Cent brutto wird mit 28.000 (70 % von 40.000 kWh) multipliziert.

5 x 28.000 / 100 = 1.400

Der Kunde zahlt in 2023 weiterhin 20,47 Cent brutto für jede verbrauchte kWh. Im Gegenzug werden in der Rechnung 1.400 € als Entlastungsbetrag abgezogen.

Da der kWh-Energiepreis wie oben erwähnt bei 20,47 Cent liegt, lohnt es sich für den Kunden in jedem Fall Strom zu sparen. Dies gilt sogar, wenn weniger als 70 % verbraucht werden, da trotzdem der einmal festgelegte Entlastungsbetrag (im Beispiel 1.400 €) abgezogen wird.

Bis Ende Februar bekommt der Kunde ein Anschreiben von uns, in dem die Preisdifferenz, der prognostizierte Jahresverbrauch sowie die jährliche Entlastung mitgeteilt werden. Außerdem senken wir den monatlichen Abschlag rückwirkend zum 01.01.2023 um den für den Kunden gültigen Entlastungsbetrag, was ebenfalls im Anschreiben kommuniziert wird.

Gemäß dem Strompreisbremsegesetz sind wir als Lieferant verpflichtet, als prognostizierten Jahresverbrauch die Menge zu berücksichtigen, die uns der zuständige Netzbetreiber mitgeteilt hat.

Für Gaskunden

80 % vom prognostizierten Jahresverbrauch werden bei einem Preis von 12 Cent / kWh brutto „gedeckelt“. Beispiel:

Der Kunde hat einen Preis von 14 Cent / kWh brutto und einen prognostizierten Jahresverbrauch von 20.000 kWh. Die Preisdifferenz in Höhe von 2 Cent brutto wird mit 16.000 (80 % von 20.000 kWh) multipliziert.

2 x 16.000 / 100 = 320

Der Kunde zahlt in 2023 weiterhin 14 Cent für jede verbrauchte kWh. Im Gegenzug werden in der Rechnung 320 € als Entlastungsbetrag abgezogen.

Da der kWh-Preis wie oben erwähnt bei 14 Cent liegt, lohnt es sich für den Kunden in jedem Fall Gas zu sparen. Dies gilt sogar, wenn weniger als 80 % verbraucht werden, da trotzdem der einmal festgelegte Entlastungsbetrag (im Beispiel 320 €) abgezogen wird.

Bis Ende Februar bekommt der Kunde ein Anschreiben von uns, in dem die Preisdifferenz, der prognostizierte Jahresverbrauch sowie die jährliche Entlastung mitgeteilt werden. Außerdem senken wir den monatlichen Abschlag rückwirkend zum 01.01.2023 um den für den Kunden gültigen Entlastungsbetrag, was ebenfalls im Anschreiben kommuniziert wird.

Gemäß dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sind wir als Lieferant verpflichtet, als prognostizierten Jahresverbrauch die Menge zu berücksichtigen, die zur Berechnung des Abschlags im September 2022 zugrunde gelegt wurde. Bei Kunden mit Abrechnungsstichtag 31.12. ist dies die Menge aus der Abrechnung 2021 und bei Kunden mit Abrechnungsstichtag 30.06. die Menge im Zeitraum 01.07.2021 bis 30.06.2022. Bei Kunden, die noch keine Rechnung oder eine Rechnung über weniger als 6 Monate erhalten haben, ist dies i.d.R. die vom Kunden mitgeteilte Prognose.

Für Fernwärmekunden

80 % vom prognostizierten Jahresverbrauch werden bei einem Preis von 9,5 Cent / kWh brutto „gedeckelt“. Beispiel:

Der Kunde hat einen Preis von 12 Cent / kWh brutto und einen prognostizierten Jahresverbrauch von 20.000 kWh. Die Preisdifferenz in Höhe von 2,5 Cent brutto wird mit 16.000 (80 % von 20.000 kWh) multipliziert.

2,5 x 16.000 / 100 = 400

Der Kunde zahlt in 2023 weiterhin 12 Cent für jede verbrauchte kWh. Im Gegenzug werden in der Rechnung 400 € als Entlastungsbetrag abgezogen.

Da der kWh-Preis wie oben erwähnt bei 12 Cent liegt, lohnt es sich für den Kunden in jedem Fall, Energie zu sparen. Dies gilt sogar, wenn weniger als 80 % verbraucht werden, da trotzdem der einmal festgelegte Entlastungsbetrag (im Beispiel 400 €) abgezogen wird.

Bis Ende Februar bekommt der Kunde ein Anschreiben von uns, in dem die Preisdifferenz, der prognostizierte Jahresverbrauch sowie die jährliche Entlastung mitgeteilt werden. Außerdem senken wir den monatlichen Abschlag rückwirkend zum 01.01.2023 um den für den Kunden gültigen Entlastungsbetrag, was ebenfalls im Anschreiben kommuniziert wird.

Gemäß dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sind wir als Lieferant verpflichtet, als prognostizierten Jahresverbrauch die Menge zu berücksichtigen, die zur Berechnung des Abschlags im September 2022 zugrunde gelegt wurde.